Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigten,
wir bitten Sie das Fehlen und die Dauer des Fehlens unverzüglich in der Schule oder bei der Klassenlehrkraft zu melden. Diese Regelung schreibt das niedersächsische Schulgesetz vor.
Hier steht zu § 63: Schulpflicht (Fernbleiben vom Unterricht) folgendes:
“Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat.”
Mehr zum niedersächsischen Schulgesetz finden Sie HIER.